Satzung des Schweizerisch-Deutschen Wirtschaftsclubs e.V.
§ 1
Der nach deutschem Recht gegründete eingetragene Verein führt den Namen „Schweizerisch-Deutscher Wirtschaftsclub e.V.“ und hat seinen Sitz in Dresden/Sachsen.
§ 2
Der Verein hat folgende Ziele: Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland; Förderung der Kontakte und des Erfahrungsaustausches sowohl der Mitglieder des Vereins untereinander, als auch mit anderen Vereinigungen gleicher Zielsetzung.
§ 3
Zur Erreichung dieser Ziele wird der Verein alle geeigneten Mittel einsetzen. Insbesondere wird er Vorträge, Diskussionen und sonstige Veranstaltungen organisieren und Kontakte zur Presse, zu Behörden und Verbänden und Vereinigungen der Wirtschaft, sowohl in der Schweiz als auch in der Bundesrepublik Deutschland pflegen.
§ 4
Mitglied des Vereins kann – ohne Rücksicht auf Nationalität – jede natürliche Person (persönliche Mitgliedschaft) oder jedes Unternehmen oder Organisation, d.h. jede Personengesellschaft, juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts (Firmenmitgliedschaft sein, welche die in 2 niedergelegten Zwecke fördert. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonders herausragendem Maße um die Erreichung der Zwecke des Vereins und der Förderung der gegenseitigen wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
§ 5
Nach Gründung des Vereins wird die Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
§ 6
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austritserklärung an den Vorstand. Er kann nur mit einer Frist von sechs Wochen auf den Schluss eines Geschäftsjahres geschehen.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der Personengesellschaft oder Auflösung der juristischen Person.
§ 7
Ein Mitglied, das mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder das Ansehen des Vereines schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes mit mindestens ¾ Mehrheit ausgeschlossen werden.
§ 8
Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden nicht zurückerstattet. Sie werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchem Grund – ausscheidet.
§ 9
Der für die Zielsetzung des Vereins zu erbringende Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand wird ermächtigt, für Beitritte nach dem 01. Oktober einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag für das erste Rumpf-Mitgliedsjahr festzulegen. Der Jahresbeitrag ist innerhalb von 2 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft, im Übrigen bis spätestens 1. März des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 10
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.
§ 11
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seines Stellvertreters unter Bekanntgabe der Tagesordnung, sowie unter Beifügung einer Abschrift der Jahresabrechnung, über die Beschluss gefasst werden soll. Die Einladung gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein durch das Mitglied bekanntgegebene Adresse (Post, Fax oder E-Mail) gerichtet ist und mindestens zwei Wochen vorher abgesandt wurde.
§ 12
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird in gleicher Weise einberufen, wenn mindestens 10 der Mitglieder oder zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zwecks die Einberufung verlangen.
§ 13
Der Vorsitzende des Vorstandes hat in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung die Punkte aufzunehmen, die spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
§ 14
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Punkte Beschluss gefasst werden, die nach 11 oder 12 mitgeteilt oder nach 13 rechtzeitig beantragt sind.
§ 15
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere – über die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, – über die Entlastung des Vorstandes, – über die Genehmigung des Aktionsprogramms bis zur nächsten Mitgliederversammlung, – über die Wahl des Vorstandes, – über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, – über die Wahl der Revisoren.
§ 16
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des Vorstandes, das nicht Vorsitzender oder Stellvertreter sein darf, ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17
Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens jedoch 11 Mitgliedern . Im Vorstand sollen die schweizerische und die deutsche Nationalität ausgewogen vertreten sein, wobei beide Nationalitäten durch jeweils mindestens zwei Mitglieder im Vorstand vertreten sein sollen. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand während der Dauer seiner Amtsperiode bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des Vorstandes. Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter jeweils einzeln nach außen hin vertreten. Mitglied des Vorstandes können nur natürliche Personen (persönliche Mitglieder oder Repräsentanten von Firmenmitgliedern) sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder, die dem SDWC mindestens seit einem Jahr angehören. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich einzeln und in geheimer Wahl durch Mehrheitsbeschluss gewählt. Übersteigt die Anzahl der Wahlvorschläge die Anzahl der neu zu wählenden Vorstandsmitglieder nicht, so kann mit mehrheitlicher Zustimmung der Wahlversammlung die Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder einzeln oder im Rahmen eines Gesamt-Wahlvorschlages auch durch mehrheitlichen Akklamationsbeschluss erfolgen. Wahlvorschläge müssen dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen. Die dem Vorstand rechtzeitig zugegangenen Wahlvorschläge sind den Mitgliedern vor der Wahlversammlung schriftlich bekannt zu machen. Die Versammlung wählt unter den Vorstandsmitgliedern den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode des Vorstandes. Der Vorsitzende muss persönliches Mitglied des Vereins sein.
§ 18
Die Sitzungen des Vorstandes sind durch den Vorsitzenden oder im Falle dessen Verhinderung durch den Stellvertreter einzuberufen. Eine Vorstandssitzung ist in jedem Fall innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmen- gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 19
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpf-Geschäftsjahr.
§ 20
Der Jahresabschluss des Vereins ist binnen einer Frist von vier Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und durch zwei Revisoren, die alljährlich von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen.
§ 21
Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder durch die Mitglieder- versammlung beschlossen werden.
§ 22
Ebenfalls eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn die Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins beschließt. Wird die Auflösung beschlossen, so ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliedern weiter zu beschließen, wie das vorhandene Vereinsvermögen verwendet werden soll. Die Abwicklung wird durch den Vorstand vorgenommen.
§ 23
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dresden.